Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen - RSM Ebner Stolz (2024)

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH aus dem Jahr 1998. An­teils­eig­ner sind ne­ben einem wei­te­ren Ge­sell­schaf­ter die C-GmbH so­wie die D-GmbH. In ih­rer Bi­lanz 1998 ak­ti­vierte die Kläge­rin eine Be­tei­li­gung an der A-GmbH. Im Jahr 1999 veräußerte sie 75 % die­ser An­teile (ins­ge­samt hielt sie 75,2 % des Stamm­ka­pi­tals) an die B-GmbH. Diese er­hielt außer­dem die al­lei­ni­gen Nut­zungs­rechte an den durch die A-GmbH ent­wi­ckel­ten Pro­duk­ten. Der Kauf­preis setzt sich aus einem so­fort zahl­ba­ren fi­xen Be­trag und einem "va­ria­blen Kauf­preis" zu­sam­men. Letz­te­rer be­misst sich nach der Summe der un­ter Punkt 2 Nr. 4 des Kauf­ver­tra­ges de­tail­liert auf­geführ­ten Ein­zel­preise für je­des dort be­nannte Sys­tem. Hier­von war ein Be­trag als Vor­aus­zah­lung so­fort zahl­bar. Der va­ria­ble Kauf­preis rich­tete sich nach den tatsäch­lich ver­kauf­ten Sa­chen bis zum Jahr 2025 und wurde mo­nat­lich von der B-GmbH ab­ge­rech­net und ge­zahlt; zu­dem wurde er durch eine Ga­ran­tie ab­ge­si­chert.

Hin­sicht­lich der rest­li­chen An­teile an der A-GmbH i.H.v. 25 wurde eine Er­werbs- bzw. Ver­kaufs­op­tion zu einem fes­ten Kauf­preis ver­ein­bart, die frühes­tens zwei Jahre nach Wirk­sam­wer­den der ers­ten An­teils­veräußerung ausgeübt wer­den konnte. Nach Ausübung der Op­tion sollte zu­dem der va­ria­ble Kauf­preis nach Ab­zug der der Kläge­rin ga­ran­tier­ten Min­dest­summe zwi­schen den Alt­ge­sell­schaf­tern auf­ge­teilt wer­den. Die Ver­kaufs­op­tion wurde am 19.9.2002 ausgeübt. Die B-GmbH hielt da­nach alle An­teile an der A-GmbH. Die mo­nat­li­chen va­ria­blen Kauf­preis­ra­ten der An­teils­veräußerung aus dem Jahr 1999 wur­den zunächst als For­de­rungs­ein­gang ver­bucht und an­schließend mit der Vor­aus­zah­lung ver­rech­net. Nach Über­zah­lung des ga­ran­tier­ten va­ria­blen Kauf­prei­ses (März 2003) wur­den die Zah­lun­gen der B-GmbH bei der Kläge­rin als Erlös er­fasst.

Die Kläge­rin wies in ih­rem Jah­res­ab­schluss für das Streit­jahr 2009 einen Jah­res­fehl­be­trag aus. In ih­rer Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung wa­ren da­bei "Erträge va­ria­bler Kauf­preis­an­teil" A-GmbH ent­hal­ten, die nach der Körper­schaft­steu­er­erklärung gem. § 8b KStG außer An­satz blie­ben. Das Fi­nanz­amt setzte die Körper­schaft­steuer und den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag 2009 auf je­weils 0 e fest. Al­ler­dings ging es da­von aus, dass der von der Kläge­rin als steu­er­be­freit erklärte inländi­sche Ge­winn als steu­er­pflich­tig zu berück­sich­ti­gen sei, da es sich um Zah­lun­gen aus dem An­teils­ver­kauf des Jah­res 1999 han­dele, auf die § 8b KStG keine An­wen­dung finde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH hat die Ent­schei­dung bestätigt.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass die streit­ge­genständ­li­chen Zah­lun­gen der B-GmbH nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens und in­fol­ge­des­sen auch des Ge­wer­be­er­trags der Kläge­rin außer An­satz blei­ben.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG wa­ren im Streit­fall erfüllt. Die Kläge­rin hatte 75 % der An­teile an der A-GmbH im Jahr 1999 an die B-GmbH veräußert und da­mit die In­ha­ber­schaft an den An­tei­len über­tra­gen. Die Mo­da­litäten der Zah­lungs­ver­ein­ba­rung (u.a. Be­mes­sung ei­nes va­ria­blen Kauf­prei­ses bis zum Jahr 2025) und die dar­aus fol­gende zeit­lich ge­streckte Ent­rich­tung des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses hat­ten da­bei auf die An­teilsüber­tra­gung zum Zeit­punkt des Kauf­ver­tra­ges im Jahr 1999 kei­nen Ein­fluss. Denn ein Veräußerungs­ge­winn ent­steht im Zeit­punkt des Überg­angs der wirt­schaft­li­chen In­ha­ber­stel­lung un­abhängig da­von, ob der ver­ein­barte Kauf­preis so­fort fällig, in Ra­ten zahl­bar oder lang­fris­tig ge­stun­det ist und wann der Ver­kaufs­erlös dem Veräußerer tatsäch­lich zu­fließt.

Der hier­ge­gen sei­tens des Fi­nanz­am­tes er­ho­bene Ein­wand, der va­ria­ble Kauf­preis gehöre nicht zum Veräußerungs­erlös, kam nicht zum Tra­gen. Im vor­lie­gen­den Fall war zwar der Ver­kauf der Ge­sell­schafts­an­teile an der A-GmbH Ge­gen­stand der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, wo­bei sich der Kauf­preis aus einem fi­xen und einem va­ria­blen Teil zu­sam­men­setzte. Die Schluss­fol­ge­rung der Fi­nanz­behörde, dass der va­ria­ble Kauf­preis auf die eben­falls er­folgte Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten ent­fal­len müsse, hatte das FG je­doch zu Recht nicht über­nom­men. Es konnte viel­mehr aus den fest­ge­stell­ten Ver­ein­ba­run­gen so­wie de­ren tatsäch­li­chen Durchführung der Schluss ge­zo­gen wer­den, dass sich die fes­ten oder va­ria­blen Teile des Kauf­prei­ses nicht auf einen Er­werb von Nut­zungs­rech­ten durch die B-GmbH be­zie­hen. An­ge­sichts des im Kauf­ver­trag klar be­nann­ten Ge­gen­stands des Ver­tra­ges (Ver­kauf von An­tei­len an der A-GmbH) war die Schluss­fol­ge­rung der Vor­in­stanz, dass sich der ver­ein­barte Kauf­preis al­lein auf die­sen Ver­trags­ge­gen­stand be­zieht, je­den­falls möglich.

Der Veräußerungs­ge­winn ent­steht zwar grundsätz­lich im Veräußerungs­zeit­punkt, und zwar un­abhängig da­von, ob der ver­ein­barte Kauf­preis so­fort fällig, in Ra­ten zahl­bar oder lang­fris­tig ge­stun­det ist und wann der Ver­kaufs­erlös dem Veräußerer tatsäch­lich zu­fließt. Der Veräußerungs­ge­winn ist da­mit re­gelmäßig stich­tags­be­zo­gen auf den Veräußerungs­zeit­punkt zu er­mit­teln. Für Fälle der ge­winn- oder um­satz­abhängi­gen Kauf­preis­for­de­run­gen ist hin­ge­gen auf die Rea­li­sa­tion des Veräußerungs­ent­gelts ab­zu­stel­len, da der Veräußerer die Ge­winne erst im Zu­fluss­zeit­punkt er­zielt. Diese zu den Veräußerungs­ge­win­nen nach §§ 16, 17 EStG er­gan­ge­nen Recht­spre­chungs­grundsätze sind für Veräußerungs­ge­winne nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG zu be­ach­ten. Hier führte dies dazu, dass die Zah­lun­gen zwar Teil des Veräußerungs­ge­winns, aber im Zeit­punkt ih­res Zu­flus­ses gem. § 8b Abs. 2 KStG steu­er­lich außer An­satz zu las­sen sind.

Link­hin­weis:

Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen - RSM Ebner Stolz (2024)

FAQs

Was sagt 8b Abs 2 KStG? ›

§ 8b Abs. 2 KStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der Bezüge aus Anteilen an einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung.

Wann sind Beteiligungserträge steuerfrei? ›

4 S. 6 KStG ist allerdings nur auf den hinzuerworbenen Anteil von 11% anzuwenden. Beteiligungserträge sind damit steuerfrei, soweit sie auf die 11% Anteile entfallen und steuerpflichtig, soweit sie auf den Anteil von 4% entfallen.

Sind Beteiligungen steuerfrei? ›

Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, unabhängig davon, wie hoch die Beteiligung an der Gesellschaft ist.

Wie werden Erträge aus Beteiligungen versteuert? ›

Einkünfte aus Beteiligungen sind von der Abgeltungsteuer in der Regel nicht betroffen. Voraussetzung ist hierfür im Wesentlichen, dass die Beteiligung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Steuerrechts erwirtschaftet. Generell müssen Einkünfte aus Beteiligungen in der Steuererklärung angegeben werden.

Sind Gewinnbeteiligungen steuerpflichtig? ›

Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen auch die Möglichkeit ihre Mitarbeiter am Jahreserfolg zu beteiligen. Eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ist bis zu 3.000 EUR jährlich Steuerfrei möglich.

Ist eine Gewinnausschüttung steuerfrei? ›

Sämtliche in- und ausländischen Gewinnausschüttungen sind steuerfrei, ein pauschaler Ansatz nichtabziehbarer Ausgaben mit 5 % ist möglich. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen sind steuerfrei, welche für Gewinne auf jeder Stufe und für jede Beteiligung gesondert zu berechnen sind.

Wie werden Beteiligungen besteuert? ›

Als qualifizierte Beteiligung gilt ein Anteil von mindestens 10 Prozent an einem Unternehmen. Der Bund besteuert Dividenden seit 1. Januar 2020 zu 70 Prozent, die Kantone zu mindestens 50 Prozent. Einige Kan- tone müssen noch über die künftige Höhe der Besteuerung ent- scheiden.

Was bedeutet 8d KStG? ›

§ 8d KStG eröffnet die Möglichkeit, Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsel zu erhalten, indem er die Anwendung des § 8c KStG suspendiert. Durch die Suspendierung des § 8c KStG bleiben daher neben den Verlustvorträgen i.S.d. § 10d Abs.

Was ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg? ›

Unter einem Schachtelprivileg versteht man in erster Linie die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft auf eine qualifizierte Beteiligung ihres inländischen Gesellschafters in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

Was bedeutet Erträge aus Beteiligungen? ›

Zu den Erträgen aus Beteiligungen zählen insbesondere Anteile an verbundenen Unternehmen, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Gewinnanteile an Personengesellschaften oder Gewinnüberrechnungen von Organgesellschaften.

Wann wende ich das Teileinkünfteverfahren an? ›

Das Teileinkünfteverfahren greift, wenn die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Das gilt sowohl für Ausschüttungen als auch bei Veräußerungen. die Beteiligungsquote mindestens 25 Prozent beträgt. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht, dazu später mehr.

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