§ 8b KStG - Beteiligung an anderen Körperschaften und... (2024)

(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. 6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. 6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5. 7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. 8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.

(4) 1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet. 4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. 6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. 7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. 8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.

(5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. 2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. 5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.

(10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. 6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. 8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. 9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. 10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. 11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.

(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

§ 8b KStG - Beteiligung an anderen Körperschaften und... (2024)

FAQs

§ 8b KStG - Beteiligung an anderen Körperschaften und...? ›

§ 8b KStG ist eine der zentralen Vorschriften des KStG. Sie regelt im Fall der Beteiligung an einer anderen Körperschaft die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen.

Was fällt alles unter 8b KStG? ›

Die Vorschrift des § 8b KStG stellt auf der Ebene der Körperschaft Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften sowie Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an diesen Körperschaften steuerfrei.

Sind Beteiligungserträge steuerfrei? ›

Für Beteiligungserträge im BV ist das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst worden. Danach sind nur noch 40 % der Einnahmen steuerfrei. Aufwendungen können entsprechend nur zu 60 % abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).

Sind Dividenden Betriebsausgaben? ›

Die Dividende bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 5 KStG sind in 01 5 % aus 50.000 EUR = 2.500 EUR und in 02 5 % aus 20.000 EUR = 1.000 EUR nicht abziehbar. Die übrigen Aufwendungen von 32.500 EUR (01) und 34.000 EUR (02) sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Was ist eine Streubesitzdividende? ›

Steuerpflicht für Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG n.F. Nach einer jüngsten Gesetzesänderung sind nunmehr Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, an denen eine Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt ist, (sog. Streubesitzdividenden) körperschaftsteuerpflichtig.

Wie werden Beteiligungen versteuert? ›

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Was sind Erträge aus Beteiligungen? ›

Erträge aus Beteiligungen sind in der Regel Dividenden oder Gewinnanteile aus Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB) an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften. Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) sind als Davon-Vermerk anzugeben.

Wann sind Ausschüttungen steuerfrei? ›

1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) der Kapitaleinkünfte sind steuerfrei (sog. Steuerfreibetrag). Steuerlich kann es sich lohnen, jährlich einen bestimmten Betrag der Dividenden und Ausschüttungen zu reinvestieren.

Wann liegt eine Beteiligung vor? ›

Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, definiert Beteiligungen als Erwerb von Anteilen eines anderen Unternehmens, der eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herstellt und dadurch dem eigenen Geschäftsbetrieb nutzen soll. Eine Sonderform eine Beteiligung ist die stille Beteiligung, die kein Stimmrecht beinhaltet.

Welche Dividenden müssen nicht versteuert werden? ›

Die gute Nachricht für Kleinanleger/innen ist, dass Aktiengewinne und Dividenden bis 1.000 Euro für Singles (bis 2023 waren es 801 Euro) und 2.000 Euro für Verheiratete (bis 2023 waren es 1.602 Euro) steuerfrei bleiben.

Wie wird Gewinnausschüttung an Gesellschafter versteuert? ›

Zunächst ist die Ausschüttung bei dem:der Gesellschafter:in mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Abweichend davon kann auch das Teileinkünfteverfahren beantragt werden, bei dem 60 Prozent der Ausschüttung mit der Einkommensteuer belastet werden.

Werden Dividenden dem Finanzamt gemeldet? ›

So funktioniert die Abgeltungssteuer

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Steuern zu zahlen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie aber nicht Ihre einzelnen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Bankeinlagen oder Veräußerungsgewinne bei Aktienverkäufen angeben.

Sind Dividenden körperschaftsteuerpflichtig? ›

Beteiligungserträge in Form von Gewinnausschüttungen sind bei inländischen Kapitalgesellschaften voll körperschaftsteuerpflichtig, wenn die zufließenden Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen (unmittelbare Beteiligung unter 10%) herrühren (§ 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KStG).

Wie werden Stockdividenden versteuert? ›

Dividenden sind Kapitalerträge. Auf sie wird die Abgeltungssteuer fällig, auch Kapitalertragssteuer genannt. Diese beträgt in Deutschland seit 2009 pauschal 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diesen Steuerbetrag, plus gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wer zahlt Stockdividende? ›

Es handelt sich dabei um eine finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund bestimmter Umstände, wie zum Beispiel einer betriebsbedingten ...

Was fällt unter die Körperschaftsteuer? ›

Die Körperschaftsteuer ist für Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften das Äquivalent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen, beispielsweise Einzelunternehmer*innen und Personengesellschaften. Auf den jährlichen Gewinn werden 15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,83 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.

Was bedeutet 8 Absatz 9 KStG? ›

§ 8 Abs. 9 S. 3 KStG ordnet flankierend an, dass bei der Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit durch die Kapitalgesellschaft eine neue, gesonderte Sparte begründet wird und bei Aufgabe einer solchen Tätigkeit die bisher betriebene gesonderte Sparte beendet wird.

Was ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg? ›

Unter einem Schachtelprivileg versteht man in erster Linie die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft auf eine qualifizierte Beteiligung ihres inländischen Gesellschafters in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

Welche Gesellschaften sind beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig? ›

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben ("beschränkte Steuerpflicht der ersten Art"). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte.

References

Top Articles
18006548818
10-Day Weather Forecast for Monterey, CA - The Weather Channel | weather.com
Funny Roblox Id Codes 2023
San Angelo, Texas: eine Oase für Kunstliebhaber
Golden Abyss - Chapter 5 - Lunar_Angel
Www.paystubportal.com/7-11 Login
Evil Dead Rise Showtimes Near Massena Movieplex
Steamy Afternoon With Handsome Fernando
fltimes.com | Finger Lakes Times
Detroit Lions 50 50
18443168434
Newgate Honda
Zürich Stadion Letzigrund detailed interactive seating plan with seat & row numbers | Sitzplan Saalplan with Sitzplatz & Reihen Nummerierung
Grace Caroline Deepfake
978-0137606801
Nwi Arrests Lake County
Missed Connections Dayton Ohio
Justified Official Series Trailer
London Ups Store
Committees Of Correspondence | Encyclopedia.com
Jinx Chapter 24: Release Date, Spoilers & Where To Read - OtakuKart
How Much You Should Be Tipping For Beauty Services - American Beauty Institute
Apply for a credit card
VERHUURD: Barentszstraat 12 in 'S-Gravenhage 2518 XG: Woonhuis.
Unforeseen Drama: The Tower of Terror’s Mysterious Closure at Walt Disney World
Ups Print Store Near Me
Nesb Routing Number
Olivia Maeday
Random Bibleizer
10 Best Places to Go and Things to Know for a Trip to the Hickory M...
Receptionist Position Near Me
Black Lion Backpack And Glider Voucher
Gopher Carts Pensacola Beach
Duke University Transcript Request
Nikki Catsouras: The Tragic Story Behind The Face And Body Images
Kiddie Jungle Parma
Lincoln Financial Field, section 110, row 4, home of Philadelphia Eagles, Temple Owls, page 1
The Latest: Trump addresses apparent assassination attempt on X
In Branch Chase Atm Near Me
Appleton Post Crescent Today's Obituaries
Craigslist Red Wing Mn
American Bully Xxl Black Panther
Ktbs Payroll Login
Jail View Sumter
Thotsbook Com
Funkin' on the Heights
Caesars Rewards Loyalty Program Review [Previously Total Rewards]
Marcel Boom X
Www Pig11 Net
Ty Glass Sentenced
Game Akin To Bingo Nyt
Latest Posts
Article information

Author: Dr. Pierre Goyette

Last Updated:

Views: 5245

Rating: 5 / 5 (50 voted)

Reviews: 89% of readers found this page helpful

Author information

Name: Dr. Pierre Goyette

Birthday: 1998-01-29

Address: Apt. 611 3357 Yong Plain, West Audra, IL 70053

Phone: +5819954278378

Job: Construction Director

Hobby: Embroidery, Creative writing, Shopping, Driving, Stand-up comedy, Coffee roasting, Scrapbooking

Introduction: My name is Dr. Pierre Goyette, I am a enchanting, powerful, jolly, rich, graceful, colorful, zany person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.